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unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Glaserei Poczewski

Inhaberin Sigrid Poczewski

I Allgemeines

1. die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Von den nachfolgenden Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

2. Soweit die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien nicht durch die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Glaserei Poczewski geregelt werden, gelten die Bestimmungen in der VBO, Teil B in der jeweiligen gültigen neuesten Fassung.

3. Unsere Angebote sind für uns freibleibend. Aufträge mit Bezug auf diese Angebote gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Firma Glaserei Poczewski als angenommen.

4. Wurde nichts Ausdrückliches vereinbart, muss ordentlich Zugang an die zu montierenden Fenstern gewährleistet sein.

II Auftragsübernahme und Auftragsabwicklung

]1. Verlangt der Besteller die Anfertigung von Plänen zur Angebotsabgabe, so ist die Firma Glaserei Poczewski berechtigt, den für die Anfertigung der Pläne erforderlichen Aufwand oder nach seiner Wahl pauschal 2% der Angebotssumme dem Besteller in Rechnung zu stellen, es sei denn, die Firma Glaserei Poczewskibestätigt den Auftrag mit dem ausdrücklichen Zusatz „ohne Berechnung“.

2. Der Besteller ist für die Richtigkeit der von ihm angegebenen Maß selbst verantwortlich, ebenso für die technische einwandfreie Lösung beigebrachter Pläne und Zeichnung.

3. Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden von der Firma Glaserei Poczewski im Zusammenhang mit Angeboten, Verkäufer oder Lieferungen nicht übertragen bzw. nicht zur Benutzung überlassen

4. Technische Verbesserungen sowie sonstige, dem Besteller zumutbare Änderungen und Abweichungen von in den Katalogen und Prospekten der Firma Glaserei Poczewski wiedergegebenen Produkten sowie die Änderungen technischer Angaben bleiben vorbehalten.

III Preise

1. Alle Preise verstehen sich frei Baustelle ohne Abladen, Exportsendungen werden frei deutsche Grenze unverzollt geliefert. Die Verladung und der Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Die Preise verstehen sich als Nettopreise; die Mehrwertsteuer wird in Höhe der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Höhe gesondert berechnet. Zahlungen sind grundsätzlich in Euro zu leisten. Soweit nichts anderes vereinbart, ist die gelieferte Ware binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, es die denn, es wird ausdrücklich ein Skontoabzug bei Zahlung innerhalb einer kürzeren First vereinbart. Ungerechtfertigter Skontoabzug wird nachgefordert.

2. Kommt der Besteller mit der Bezahlung der Ware in Zahlungsverzug, so ist die Firma Glaserei Poczewski berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank zu berechnen. Können höhere Verzugsschäden nachgewiesen werden, so ist die Firma Glaserei Poczewski berechtigt, diese geltend zu machen.

3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist für diesen nur zulässig, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig oder unbestritten sind.

4. Kommt der Besteller mit einer vereinbarten Teilzahlung in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Bestellers (insbesondere Moratorium oder Insolvenzverfahren) werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig.

5. Die Firma Glaserei Poczewski behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 3 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.

IV. Eigentumsvorbehalt

Alle von der Firma Glaserei Poczewski gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung, sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger, aus der jeweiligen Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen, im Eigentum der Firma Glaserei Poczewski. Der Besteller ist berechtigt, die Ware in ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Er darf die Ware jedoch nicht verpfänden oder über sie die Versicherungszwecke verfügen. Von einer Pfändung oder einer anderweitigen Beeinträchtigung des Eigentums der Firma Glaserei Poczewski hat der Besteller sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Veräußert der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, so gilt die Kauf-oder Werkpreisforderung samt allen Nebenrechten so lange als an die Firma Glaserei Poczewski abgetreten, bis der Besteller die gelieferten Waren vollständig bezahlt hat. Der Besteller hat Name und Anschrift des Abnehmers sowie die Höhe seiner Forderung auf Verlangen bekannt zu geben, alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und rechte erforderlichen Auskünfte offen zu legen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes ist die Firma Glaserei Poczewski berechtigt, dem Besteller den Besitz an der Ware zu entziehen. Ebenso ist die Firma Glaserei Poczewski berechtigt, den Vertragsgegenstand freihändig zu verwerten, vorbehaltlich der Geltendmachung weiter Ersatzansprüche. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung und Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, sowie die Firma Glaserei Poczewski als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Vereinbarung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritte deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Firma Glaserei Poczewski Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Ware. Die aus dem Weiterkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteiles zur Sicherheit an die Firma Glaserei Poczewski ab. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlung an die Firma Glaserei Poczewski auf Rechnung der Firma Glaserei Poczewski einzuziehen.

V. Gewährleistung

1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Lieferung und Montage auf Mängel zu untersuchen. etwaige Mängel sind unverzüglich spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang und nach Einbau der Ware, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind sofort nach ihrer Feststellung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Ware anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Liegt ein von der Firma Glaserei Poczewski zu vertretender Mangel vor, so ist die Firma Glaserei Poczewski nach ihrer Wahl zur Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung berechtigt. Die beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Firma Glaserei Poczewsk auf deren Kosten zurückgesandt werden. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist die Firma Glaserei Poczewski verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nacheinem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

2. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus und zwar aus Gründen, die die Firma Glaserei Poczewski zu vertreten hat, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

3. Darüberhinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinn oder sonstige Ansprüche wegen Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt in gleichem Umfang auch für deliktische Ansprüche des Bestellers.

4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma Glaserei Poczewski beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche geltend macht, es sie denn, die Eigenschaftszusicherung erstreckt sich nicht auf das Risiko eines Mangelfolgeschadens, sondern bezieht sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der Leistung.

5. Gewährleistungsansprüche an die Firma Glaserei Poczewski sind ausgeschlossen, falls die gelieferten Waren von Drittfirmen bzw. vom Besteller selbst repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet werden.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe der Ware. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

7. Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben oder Modellen des Bestellers angeliefert, so wird nur Gewähr für die Ausführung des Kunden geleistet, nicht jedoch für die Richtigkeit und Tauglichkeit der Angaben des Kunden.

VI Lieferung

1. Lieferfristen können nur eingehalten werden, wenn alle technischen Lieferdetails mit dem Besteller geklärt und vereinbarte Vorleistungen seitens des Bestellers erfüllt sind. Bei Kaufleuten bleibt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung der Firma Glaserei Poczewski vorbehalten. Fixtermine müssen ausdrücklich als solche vereinbart sein.

2. Solange der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung aus der Geschäftsverbindung auch nur teilweise in Verzug ist besteht keine Lieferverpflichtung der Firma Glaserei Poczewski

3. Bei Lieferverzug durch die Firma Glaserei Poczewski kann der Besteller eine angemessene Nachfrist von mind. 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Verzug haftet die Firma Glaserei Poczewski nur aus grobem Verschulden.

4. Unvorhergesehene Lieferhindernisse (Streik, Ausfall von Materialanlieferung, Unterbindung der Verkehrswege oder sonstige Fälle von höherer Gewalt) berechtigen die Firma Glaserei Poczewski die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.

5. Die Firma Glaserei Poczewski ist zu Teil- und / oder Vorlieferungen berechtigt.

6. Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der vertragsmäßig bereitgestellten Ware in Verzug, so ist die Firma Glaserei Poczewski berechtigt, die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorzunehmen.

7. Im Falle des Rücktritts der Firma Glaserei Poczewski vom Vertrag wegen Abnahmeverzuges des Bestellers ist die Firma Glaserei Poczewski berechtigt, von diesem entweder den tatsächlichen entstandenen Schaden oder den entgangenen Gewinn in Form einer Pauschale von 30 % der Bruttoauftragssumme zu verlangen.

8. Mangels abweichender Vereinbarungen erfolgt der Versand der Ware stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Grundsätzlich gilt die Ware >ab Werk< verkauft.

VII Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Viechtach.

]2. Für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar entstehenden Streitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht.

VIII Sonstiges

1. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Auch ein Verzicht der Parteien auf die Schriftform ist schriftlich zu vereinbaren.

2. Sollte einer Bestimmung der vorgenannten Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertragens im übrigem hier von nicht berührt. Anstelle der wirksamen Bestimmung soll eine Vereinbarung treten,die im Rahmen des rechtlichen möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

4. Visuelle Qualität von Isolierglas aus Spiegelglas(Grundsätzlich gelten die Richtlinien vom Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks)

a) Interferenzerscheinungen

Bei Isolierglas aus Spiegelglas können Interferenzen in Form von Spektralfarben auftreten. Optische Interferenzen sind charakteristische Überlagerungserscheinungen zweier oder mehrerer Lichtwellen beim Zusammentreffen auf einen Punkt. Sie zeigen sich durch mehr oder minder starke Zonen, die ihre Lage bei Druck auf die Scheibe verändern. Dieser physikalische Effekt wird durch die Planparallelität der Glasoberfläche verstärkt. Die Planparallelität sorgt für eine verzerrungsfreie Durchsicht Interferenzerscheinungen entstehen zufällig und sind nicht zu beeinflussen.

b) Doppelscheibeneffekt

und Tiefdruckergeben sich zwangsläufig konkave oder konvexe Durchbiegungen der Einzelscheibe und damit optische Verzerrungen. Auch Mehrfachspiegelungen können unterschiedlich stark an Oberfläche von Isolierglas auftreten. Verstärkt können diese Spiegelbilder erkennbar sein, wenn z. B. der Hintergrund der Verglasung dunkler ist oder wenn die Scheiben beschichtet sind. Diese Erscheinung ist eine physikalische Gesetzmäßigkeit aller Isolierglaseinheiten.

c) Anisotropien bei ESG

Anisotropien entstehen bei Glas, das einem thermischen Vorspannungsprozess unterzogen wurde. Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG). Durch die unterschiedlichen Spannungszonenentsteht eine Doppelbrechung der Lichtstrahlen. Nur die polarisierten Anteil des Tageslichtes machen diese Erscheinungen durch spektralfarbene Ringe, Wolkenbilder und ähnliches sichtbar.

d) Kondensation auf den Außenflächen (Tauwasserbildung)

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch bei Isolierglas an den äußeren Glasoberfläche auf der Raum- oder Witterungsseite Tauwasser auftreten. Die Tauwasserbildung auf der raumseitigen Scheibenoberfläche der Isolierglasscheibe wird den K-Wert die Luftfeuchtigkeit, die Luftströmung und die Innen- und Außentemperatur bestimmt. Das Beschlagen der Scheibe wird bei Behinderung der Luftzirkulation, durch tiefe Laibungen, Vorhänge, Blumentöpfe, Blumenkästen, Jalousetten, Fußbodenheizung, ungünstige Anordnung der Heizkörper o. ä. gefördert. Bei Isolierglas mit besonders hoher Wärmedämmung, kann sich vorübergehend auf der witterungsseitigen Glasoberfläche Tauwasser bilden, wenn die Außenfeuchtigkeit (relative Luftfeuchte außen) sehr hoch und die Lufttemperatur höher als die Temperatur der Scheibenoberfläche ist.

e) Benetzbarkeit von Isolierglasdurch Feuchte

Die Benetzbarkeit der Glasoberfläche an den Außenseiten des Isolierglases kann z.B. durch Abdrücke von Rollen, Fingern, Etiketten, Papiermaserungen, Vakuumsaugern, Dichtstoffresten, Glättmitteln, unterschiedlich sein. Bei feuchten Glasoberflächen infolge Beschlagbildung, Regen oder Reinigungswasserkann die unterschiedliche Benetzbarkeit sichtbar werden.

IX Zusätzliche Hinweise

1. Im Falle der Lieferung von Waren mit Montageverpflichtung der Firma Glaserei Poczewski ist die Gerüststellung Sache des

Bestellers.

2. Falle der Lieferung von verglasten Fenstern und sonstigen verglasten Elementen wird

bestimmt, dass Saugabdrücke auf den Glasflächen keine Mängel darstellen, welche

für den Besteller Gewährleistungsansprüche auslösen.

]3. Es wird hingewiesen, dass die Fenster aufgrund des Hohen K-Werts beschlagen können.

Auch dies stellt keinen Mangel dar, welcher Gewährleistungsansprüche des

Besteller auslöst.

4. Das Entfernen der

Schutzfolie und Aufkleber oder Etiketten am Glas erfolgt bauseits und ist Sache

des Bestellers.

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